Rn 12

Wird von einem elektronischen Dokument in einem Verfahren, in dem keine elektronische Akte geführt wird – im Falle des § 298a ist das Dokument als Akteninhalt aufzubewahren – ein Aktenausdruck gefertigt, war nach bisherigem Recht das originäre elektronische Dokument (zu von einem Papierstück erst abgeleiteten elektronische Daten s § 298a II) wenigstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, auf das es sich bezieht, zu speichern. Dadurch sollte die Identität und Integrität des Dokuments überprüfbar bleiben. Um die gerichtlichen Arbeitsabläufe zu vereinfachen bestimmt ab 1.1.18 Abs 4, dass ein eingereichtes elektronisches Dokument bereits nach Ablauf von sechs Monaten ab Abschluss der Übertragung vom Nachrichteneingangsspeicher gelöscht werden kann. Damit soll insb eine automatisierte Löschung des elektronischen Dokuments möglich werden. Wurde ausnahmsweise von einem Ausdruck abgesehen, ist das Dokument dauerhaft zu speichern (Rn 11).

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