Rn 48

Die Folge ist, dass, liegen die Voraussetzungen des § 296 II vor (Beweislast: Rn 47), die Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden können (nicht: müssen). Die Zurückweisung steht damit – anders als bei Abs 1 (Rn 3) – zwar in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts (BGH NJW 81, 1218 [BGH 12.02.1981 - VII ZR 208/80]; aA MüKoZPO/Prütting Rz 181; Wieczorek/Schütze/Weth Rz 195: liegen die Voraussetzungen vor, müsse zurückgewiesen werden). Regelmäßig wird eine schuldhafte Verspätung aber nach dem Sinn und Zweck des § 296 (Rn 1) und der ihm immanenten Abwägung zur Zurückweisung führen müssen. Bei der Ermessensentscheidung ist der Grad der Nachlässigkeit, die Bedeutung des Rechtsstreits und die Dauer der drohenden Verzögerung zu berücksichtigen. Die Zurückweisung darf nicht pauschal erfolgen. Sie kann sich nur auf bestimmte, konkret bezeichnete Angriffs- bzw Verteidigungsmittel beziehen, da feststehen muss, dass ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögerte (BGH NJW-RR 96, 961; s zur Begründungspflicht Rn 39, 47). Zuvor ist die Partei zu hören (Rn 29).

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