Rn 29

Wegen des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) hat das Gericht den Parteivortrag, der für die Frage entscheidungserheblich ist, ob Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 87, 485). Will es den Vortrag als verspätet zurückweisen, hat es darauf hinzuweisen, wenn nicht schon der Gegner für die andere Partei erkennbar Verspätung rügt, sodass diese keine Überraschung wäre (Musielak/Voit/Huber Rz 35; aA Wieczorek/Schütze/Weth Rz 12 mit Rz 149: Hinweis sei nie entbehrlich). Vor der Zurückweisung muss sich die vortragende Partei dazu äußern können, zB um Entschuldigungsgründe (Rn 30 f) vorbringen zu können (Rn 21 und 47; BGH 9.3.16 – VII ZR 295/13 Rz 12). Dabei ist die Stellungnahmemöglichkeit zum Hinweis konkret auf das Verschulden zu begrenzen, weil ansonsten binnen der Frist auch iÜ neu vorgetragen werden kann (so wohl BGH 10.8.22 – VII ZR 243/19 Rz 27, sehr zw).

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