Rn 39

Das Gericht muss die Tatsachen, die die Voraussetzungen des § 296 ausfüllen, genau benennen. Eine pauschale Zurückweisung ist unzulässig (BGH NJW-RR 96, 961). Eine Zurückweisung kann sich immer nur auf bestimmte, konkret bezeichnete Angriffs- bzw Verteidigungsmittel beziehen, bzgl der die Zurückweisungsvoraussetzungen jeweils einzeln geprüft werden müssen (Celle NJW 10, 1535 [BGH 16.03.2010 - VI ZR 176/09]). Zudem hat das konkret Gericht darzulegen, warum es ansonsten zu einer Verspätung (Rn 14) gekommen wäre (BGH 6.6.13 – VII ZR 116/11 Rz 6) und diese nicht durch zumutbare Maßnahmen (Rn 24 f) ausgeglichen werden konnte (BGH NJW 99, 585), dh welche konkreten Bemühungen erforderlich gewesen wären und warum sie nicht erfolgreich ergriffen werden konnten (zB Vielfalt und konkrete Schwierigkeit der anstehenden Beweisfragen).

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