Rn 54

Über die Frage, ob verspäteter Vortrag zurückgewiesen wird, ergeht nicht etwa ein Zwischenurteil (Rn 18) oder ein Beschl (BGH NJW 02, 290, 291). Das Gericht prüft die Verzögerung bezogen auf den Schluss des letzten Termins der mündlichen Verhandlung. Der Vortrag wird in der Prozessgeschichte im Tatbestand des Urteils wie sonstiger streitiger Vortrag, nur mit Hinweis auf den Eingang und ggf die vorherige (förmliche) Fristsetzung (Rn 8 ff), mit dem Datum der Zustellung sowie sonstigen für die Beurteilung der Verspätung relevanten Daten, dargestellt. Wegen der Einzelheiten bietet sich Bezugnahme an (§ 313 II 2). Wird der Vortrag zurückgewiesen, ist er am besten in der allgemeinen Prozessgeschichte am Ende des Tatbestandes, ansonsten im Zusammenhang mit dem sonstigen streitigen Parteivortrag zu bringen. In den Entscheidungsgründen wird die Zurückweisung bzw Zulassung in Hinblick auf § 296 begründet (Rn 39), wenn Verspätung vorliegt oder sie nahe lag bzw um sie gestritten wurde. Regelmäßig erfolgt die Erörterung im Falle der Zurückweisung dort, wo der nicht berücksichtigte, klar anzugebende Vortrag zu behandeln gewesen wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge