Rn 1

Die Glaubhaftmachung ist eine eigenständige Art der Beweisführung, die ggü dem üblichen Beweisverfahren bzgl der Beweismittel, der Beweisaufnahme und des Beweismaßes Besonderheiten aufweist. Die Glaubhaftmachung ist nur dort zulässig, wo sie das Gesetz vorschreibt oder ausdrücklich erlaubt. Eine entsprechende Anwendung des § 294 auf andere Fälle ist nicht möglich (BGH VersR 73, 186, 187). Vor allem das Verfahrensrecht enthält zahlreiche Vorschriften, die eine Glaubhaftmachung fordern oder zulassen. Die Wichtigsten sind die §§ 44 II und IV, 104 II, 118 II 1, 227 III, 236 II, 381 I 2, 406 III, 511 III, 531 II 2, 589 II, 605 II, 719 I 2, 769 I 2, 900 IV, 920 II, §§ 18 II 1 u 51 I 2 FamFG sowie §§ 14 I, 15 II 1, 290 II InsO. Im Bereich des materiellen Rechts sind die §§ 885 I 2, 899 II 2, 1953 III 2, 2146 II und 2228 BGB zu nennen (weitere Beispiele bei MüKoZPO/Prütting Rz 6 ff; Scherer S 9 ff). Lässt das Gesetz die Glaubhaftmachung zu, so gilt dies auch für den Gegenbeweis des Gegners, der dann auch zu den Mitteln der Glaubhaftmachung greifen darf (Köln KTS 88, 553, 554). Gegenstand der Glaubhaftmachung sind ausschließlich Tatsachen. Dies gilt auch dann, wenn in einer Norm – wie in § 920 II – von einem ›Anspruch‹ die Rede ist, der glaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dann auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs (vgl Scherer S 49 ff).

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