aa) Verfügungsverträge.

 

Rn 6

Die schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Verfügungsverträge wie die Abtretung (§ 398 BGB) und die Verträge nach den §§ 873, 925, 929 BGB (Zö/Schultzky Rz 8 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; ThoPu/Hüßtege Rz 3) sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Zur Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) s jetzt Rn 14 ›Schuldbeitritt/Schuldübernahme‹.

bb) Gesetzliche Schuldverhältnisse.

 

Rn 7

Gesetzliche Schuldverhältnisse werden vom Normzweck nicht erfasst (s Rn 1) und sind daher grds vom Anwendungsbereich des § 29 ausgenommen; zB Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, deliktische Schuldverhältnisse (zum Prüfungsumfang iRd § 29s Rn 15), die GoA, auch die Ansprüche nach § 368 BGB und § 371 BGB. Eine Ausnahme muss aber dort gelten, wo das gesetzliche Schuldverhältnis wie bei der Leistungskondiktion einen engen rechtlichen Bezug zu einem Vertragsverhältnis aufweist, also quasi mit diesem verwoben ist (s dazu Rn 5). Anderes gilt auch für gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (vgl BGHZ 188, 85 Tz 26, s Rn 4).

cc) Wertpapiere.

 

Rn 8

Streitigkeiten aus Inhaberpapieren wie zB der Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 BGB) sollen nicht von § 29 erfasst werden (Zö/Schultzky Rz 15; Musielak/Voit/Heinrich Rz 7). Das erscheint fraglich. Für Ansprüche aus Konnossementen (vgl §§ 643, 656 HGB) ist die Anwendbarkeit des § 29 in der Rspr bereits anerkannt worden (vgl BGH VersR 83, 1077; Hambg VersR 72, 782). Auch auf die Ansprüche aus einem Wechsel und Scheck soll § 29 anwendbar sein (vgl Zö/Schultzky Rz 25 ›Wechsel, Scheck‹; Zö/Greger § 603 Rz 3). Eine überzeugende Abgrenzung dieser Wertpapiere zu den übrigen forderungsrechtlichen Wertpapieren (zum Begriff Grüneberg/Sprau Einf v § 793 Rz 1) ist nicht erkennbar. § 29 muss deshalb für alle forderungsrechtlichen Wertpapiere gelten.

dd) Familienrecht.

 

Rn 9

Familienrechtliche Verträge wie zB das Verlöbnis (BGHZ 132, 105, 109 f; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8; ThoPu/Hüßtege Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 12; aA St/J/Roth Rz 8) und Verträge, die lediglich die gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisieren (Dresd FamRZ 00, 543; BayObLG NJW-RR 99, 1293, 1294; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8) sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Verträge zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Musielak/Voit/Heinrich Rz 8; St/J/Roth Rz 8; jetzt auch Zö/Schultzky Rz 10).

ee) Erbrecht.

 

Rn 10

Der Erbvertrag nach § 2274 BGB und der Erbverzicht werden aufgrund ihrer Besonderheiten von § 29 nicht erfasst (allgM; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; Zö/Schultzky Rz 11; St/J/Roth Rz 7; MüKoZPO/Patzina Rz 12). Auch Vermächtnisansprüche sind von § 29 ausgenommen, da das Vermächtnis kein Vertragsverhältnis iSd Vorschrift betrifft (jurisPK-BGB/Reymann § 2174 Rz 76; BRHP/Müller-Christmann § 2174 Rz 17). Anderes gilt aber für Auseinandersetzungsverträge zwischen Miterben (s.o. Rn 4).

ff) Prozessrecht.

 

Rn 11

Für Verträge, welche die prozessrechtlichen Beziehungen der Vertragsschließenden zum Gegenstand haben wie zB Schiedsverträge (§ 1029 I) oder Vereinbarungen, eine Prozessentscheidung über einen Teilbetrag für die ganze Forderung gelten zu lassen, gilt § 29 nicht (BGHZ 7, 184, 185; Zö/Schultzky Rz 12; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; MüKoZPO/Patzina Rz 12; aA St/J/Roth Rz 8).

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