Rn 4

Das Erfordernis ›aus einem Vertragsverhältnis‹ ist weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt (BGHZ 188, 85 Tz 26 mwN). Deshalb werden von § 29 nicht nur alle Ansprüche aus schuldrechtlichen Verpflichtungsverträgen erfasst (BGHZ 132, 105, 109), sondern auch gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (BGHZ 188, 85 Tz 26). § 29 gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, bei denen allerdings grds der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet ist (vgl Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3). Da auch der Auseinandersetzungsvertrag bei der Erbengemeinschaft eine schuldrechtliche Verpflichtung enthält, die klageweise durchgesetzt werden kann (vgl nur Grüneberg/Edenhofer § 2042 Rz 10, 18f), ist § 29 neben § 27 anwendbar (vgl St/J/Roth Rz 8; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; aA Zö/Schultzky Rz 11; s.a. Rn 10).

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