Rn 4

Hat die Beweisaufnahme vor dem beauftragten (§ 361) oder den ersuchten Richter (§§ 372 II, 375, 402, 434, 451), in einem anderen Verfahren (§ 411a), im Ausland oder iRe selbstständigen Beweisverfahrens stattgefunden (§ 485), haben die Parteien, dh in erster Linie der Beweisführer, das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht vorzutragen und darüber zu verhandeln. Das Gleiche gilt bei einem Richterwechsel nach der Beweisaufnahme und bei Rückübertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Kollegium. Keines Vortrags bedarf es dagegen, wenn die Beweisaufnahme vAw durchgeführt worden ist oder eine vAw zu berücksichtigende Tatsache betraf. Für den Vortrag der Parteien reicht die Bezugnahme auf das Protokoll (§ 137 III), auf ein schriftliches Gutachten (§ 411) oder auf schriftliche Auskünfte aus. Für die Verletzung des Abs 2 gilt das zu Abs 1 Gesagte (Rn 3) entsprechend.

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