Rn 18

Der Strengbeweis ist die Beweiserhebung in dem vom Gesetz (§§ 355 ff) vorgesehenen Verfahren – dh unter Wahrung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme – und ausschließlich mit den fünf in der ZPO genannten Beweismitteln Augenschein (§§ 371 ff), Zeuge (§§ 373 ff), Sachverständiger (§§ 402 ff), Urkunde (§§ 415 ff) und Parteivernehmung (§§ 445 ff). Unter Geltung des Strengbeweises kann also die Beweisführung zB nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen (BGH NJW 07, 1457 [BGH 16.01.2007 - VIII ZB 75/06] Rz 10). Verstöße gegen Vorschriften des Strengbeweisverfahrens können häufig durch das Unterlassen einer entsprechenden Verfahrensrüge geheilt werden (§ 295 Rn 7).

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