Rn 11

Hat der Vermieter in der Vergangenheit eine Modernisierungsmieterhöhung gem § 559b oder § 559c BGB vorgenommen darf ebenfalls keine Sicherungsanordnung ergehen, wenn über Grund oder Höhe Streit besteht. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter in der Vergangenheit die Erhöhung für bestimmte Monate erfolgreich eingeklagt hat; es sei denn, er hat Feststellungsklage oder Klage auf zukünftige Leistung diesbezüglich erhoben. Anderenfalls kann der Mieter seine Einwendungen mangels Rechtskraft des Zahlungsurteils für weitere Monatsmieten auch den späteren Ansprüchen aus der Erhöhung entgegenhalten. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Mieter mit Einwendungen gem § 559 IV 2 BGB ausgeschlossen ist (Börstinghaus NZM 14, 689; NZM 13, 449). Auf die Frage, ob das Bestreiten erheblich ist, kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge