Rn 11

Die Zulässigkeit der Klage betr verzichtbare Rügen müssen vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache für alle Rechtszüge und bei Fristsetzung innerhalb der Frist erhoben werden (BGH NJW-RR 06, 496 [BGH 21.12.2005 - III ZR 451/04]).

 

Rn 12

Verzichtbare Rügen sind Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1), Rechtskraft (§§ 318, 322), fehlende Vollmacht (§ 88 I), fehlenden Ausländersicherheit (§ 110), fehlenden Kostenerstattung nach Klagerücknahme (§ 269 VI), Einwand der Unwirksamkeit des Vergleichs (BGH NJW 14, 394 [BGH 21.11.2013 - VII ZR 48/12]) oder fehlende Klagbarkeit wegen Schlichtungsvereinbarung (Ddorf OLGR 92, 236).

 

Rn 13

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit (LG Mannheim 23.2.16 2 O 61/15 juris str), Einrede der Schiedsvereinbarung (BGHZ 147, 394) oder die Rüge der internationalen Unzuständigkeit (BGHZ 134, 127) müssen nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht werden, sondern erst bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.

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