Rn 5

Das Vermächtnis ist im BGB legaldefiniert (§ 1939 BGB). Ansprüche aus Vermächtnissen, die kraft Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes bestehen können (zB §§ 1932, 1969 BGB), sind solche aus § 2147 BGB. Erfasst wird auch der Streit über Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung (Schlesw Beschl v 6.5.22 – 2 AR 7/22, Rz 21 – juris). Als Ansprüche aus sonstigen Verfügungen von Todes wegen kommen nach allgM solche aus Auflagen (§ 1940 BGB) oder aus Schenkungen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) in Betracht (vgl statt Vieler: Zö/Schultzky § 27 Rz 6). Dazu ist anzumerken, dass ein ›Anspruch‹ aus einer Auflage definitionsgemäß (§ 1940 BGB) nur dem in § 2194 BGB genannten Personenkreis zustehen kann und dass Schenkungen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) dogmatisch zwar Rechtsgeschäfte unter Lebenden darstellen, auf die gem § 2301 I 1 BGB aber die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden, was auch für § 27 gilt. Unerheblich ist dabei, ob der zugrunde liegende Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht oder seine Berücksichtigung im Wege der – auch negativen – Feststellungsklage erzwungen werden soll (BGH Beschl v 22.10.91 – X ARZ 11/91, Rz 5 – juris; Schlesw Beschl v 6.5.22 – 2 AR 7/22, Rz 21 – juris; MüKoZPO/Patzina § 27 Rz 4).

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