Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Klage auf Ausgleichung unter Miterben nach § 2057a BGB ist der Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) eröffnet.

 

Normenkette

ZPO § 27; BGB § 2057a

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist mit weiteren Geschwistern, die teils im Inland, teils im Ausland (Kanada) leben, Erbin nach ihrer 1990 an ihrem letzten Wohnsitz in W. verstorbenen Mutter.

Mit der Behauptung, sie habe die Erblasserin - auch im Hinblick auf eine frühere letztwillige Verfügung, in der sie zur Alleinerbin eingesetzt worden sei - in großem Umfang, ohne eine Vergütung zu erhalten, versorgt, hat sie zunächst gegen ihre als Testamentsvollstreckerin eingesetzte Schwester Klage auf Feststellung erhoben, daß diese einen in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ausgleich gemäß § 2057 a BGB zu berücksichtigen habe.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts Limburg an der Lahn hat sie diese Klage auf die Miterben als Beklagte umgestellt. Im Hinblick auf durch das Landgericht weiter geäußerte Bedenken an seiner örtlichen Zuständigkeit beantragt sie die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

II.

Das Gesuch bleibt ohne Erfolg. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil für alle Beklagten der Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZP0 eröffnet ist.

Unter einer Klage auf Teilung der Erbschaft im Sinne dieser Vorschrift ist nicht die - ohnehin nur schwer vorstellbare (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann, ZP0, 12. Aufl., § 27 Rdn. 11) - Klage auf Teilung des Nachlasses zu verstehen. § 27 Abs. 1 ZPO eröffnet den Gerichtsstand der Erbschaft vielmehr u.a. auch für die Auseinandersetzung unter Miterben nach den §§ 2042 ff. BGB (Baumbach/Hartmann, ZP0, 49. Aufl., § 27 ZPO Anm. 2 E). In diesem Gerichtsstand können daher insbesondere auch Klagen wegen der Ausgleichung nach den § 2050 ff. BGB erhoben werden (Stein/Jonas/Schumann aaO.). Dazu gehören auch Streitigkeiten um die Ausgleichung nach § 2057 a BGB. Bereits die Stellung dieser Norm im Gesetz weist sie als Teil der die Auseinandersetzung unter Miterben betreffenden Regelung aus. Das wird bestätigt durch ihren sachlichen Regelungsgehalt. Sie gewährt dem Miterben, der gegenüber dem Erblasser die in der Vorschrift genannten Leistungen erbracht hat, einen Anspruch auf einen Ausgleich für diese Leistungen bei der Aufteilung des Nachlasses. Auch danach kann die Norm nur den §§ 2042 ff. BGB zugeordnet werden, mit der Folge, daß auf sie gestützte Klagen im Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZPO erhoben werden können. Unerheblich ist dabei, ob der zugrundeliegende Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht oder - wie hier - seine Berücksichtigung im Wege der Feststellungsklage erzwungen werden soll.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456451

JR 1992, 340

MDR 1992, 214

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