Rn 8

Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 263, wenn der Kl seinen ursprünglichen Antrag ändert und zusätzlich einen neuen Anspruch in den Rechtsstreit einführt, wie der Wechsel vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch (BGH NJW-RR 96, 1276 [BGH 13.06.1996 - III ZR 40/96]). Maßgeblich ist, dass der Kl ohne Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung einen anderen Gegenstand fordert. In der Berufung darf er nicht mehr verlangen, als ihm erstinstanzlich zuerkannt wurde (BGH MDR 22, 47 [BGH 22.09.2021 - I ZR 83/20]).

 

Rn 8a

Änderung und Erweiterung einer Klage sind selbstständige prozessuale Angriffe, die von Angriffsmitteln gem §§ 296, 530, 531 zu unterscheiden sind und deshalb nicht einer Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegen (BGH 15.12.22 – I ZR 135/21 juris = ZIP 23, 87). Will der in 1. Instanz obsiegende Kl sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen, ist die Einlegung einer gem § 524 I 2 fristgebundenen Anschlussberufung erforderlich (BGH MDR 22, 47 [BGH 22.09.2021 - I ZR 83/20]). Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr 2) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 II 2 zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (BGH MDR 22, 1428).

 

Rn 9

In Fällen, in denen die Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität hergestellt werden kann, kann der anhängige Rechtsstreit gem. § 180 Abs 2 InsO aufgenommen werden (Brandbg BauR 10, 1969). Änderung des Klageantrags noch in der Revisionsinstanz möglich bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Schadensersatzprozesses (BGH NJW-RR 21, 1568 [BGH 08.04.2021 - III ZR 62/20]).

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