Rn 33

Bei gewillkürter Prozessstandschaft kann der Rechtsinhaber Zeuge sein; der Gegner kann den materiell Berechtigten mit einer Drittwiderklage in den Prozess hineinziehen und damit als Zeugen ausschalten.

 

Rn 34

Bei Erweiterung kann sich die sachliche Zuständigkeit ändern (§ 506) und Kostenvorschusspflicht (§ 12 I 2 GKG) begründen. Bei Beschränkung ändert sich die sachliche Zuständigkeit nicht (§ 261 Abs 3 Nr 2). Da eine tw Klagerücknahme darin enthalten sein kann, ist Zustimmung des Bekl nach § 269 erforderlich oder Erklärung der teilweisen Erledigung (§ 91a) oder Verzicht (§ 306) geboten.

 

Rn 35

Die Änderung oder Erweiterung einer Klage stellt einen selbstständigen prozessualen Angriff dar, dessen Zulassung sich nicht nach den §§ 296, 530, 531, sondern nach den §§ 263, 264, 533 bestimmt. Deshalb können die gleichzeitig zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Das gilt auch in Fällen, in denen eine an sich zulässige Klageänderung oder -erweiterung in erster Linie darauf abzielt, mit den dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln den bisherigen unzureichenden Klageantrag, wenn auch insoweit verspätet, zu rechtfertigen (BGH MDR 16, 1348).

 

Rn 36

Wird mit einem Rechtsmittel durch eine Klageänderung anstelle des bisherigen ein neuer prozessualer Anspruch in das Verfahren eingeführt, ohne dass der in den Vorinstanzen erhobene Klageanspruch nicht wenigstens tw weiterverfolgt wird, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NJW 08, 3570 [BGH 16.09.2008 - IX ZR 172/07]). Der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbekl muss sich der Berufung der Gegenseite gem § 524 anschließen, wenn er die von ihm in erster Instanz gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH NJW 15, 1608 [BGH 22.01.2015 - I ZR 127/13]). Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist unzulässig (BGH 24.11.21 – XI ZR 310/20 juris). Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ist mit der Revision nicht anfechtbar (BGH NJW 12, 3722 [BGH 17.10.2012 - XII ZR 101/10]).

 

Rn 37

Durch den Rechtsstreit veranlasste Kosten können nicht im Wege der Klageerweiterung, sondern nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (Dresd JurBüro 17, 640)

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