Rn 21

Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn dem Kl ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kostengünstigerer Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht (BGH NJW 17, 1823 [BGH 21.02.2017 - XI ZR 467/15]; NJW-RR 08, 1578 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 202/06]). Da die andere Rechtsschutzmöglichkeit zumutbar sein muss (BGH NJW 00, 1256 [BGH 21.01.2000 - V ZR 387/98]), besteht keine allg Subsidiarität der Feststellungsklage ggü der Leistungsklage. Die aktuelle Eigentümerliste kann noch in Berufung nachgeholt werden mit der Folge, dass der Mangel der Zulässigkeit der Klage geheilt wird (BGH NZM 11, 782 [BGH 08.07.2011 - V ZR 34/11]).

 

Rn 22

Trotz bezifferbarer Leistungsklage besteht Rechtsschutzbedürfnis, wenn der sowohl für die Feststellungs- als auch für die Leistungsklage maßgebliche Anspruchsgrund zu verneinen und demnach auch die Leistungsklage unbegründet wäre (BGH GrundE 12, 621). Leistungsklage ist unzumutbar ggü Feststellung auf Wirksamkeit eines Darlehens wegen etwaiger Gegenansprüche der Bank (Nürnbg WM 16, 2392). Die Feststellungsklage führt unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgem Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte (BGH NJW 96, 2725), weil bei öffentlichen Institutionen zu erwarten ist, dass sie sich einem Feststellungsurt beugen (BGHZ 28, 123). Auch bei möglicher teilweiser Bezifferung besteht Feststellungsinteresse, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH NJW 88, 3268 [BGH 07.06.1988 - IX ZR 278/87]) oder bei abgeschlossener Schadensentwicklung der Gesamtschaden erst nach Durchführung einer sachverständigen Begutachtung beziffert werden kann (Karlsr NZKart 16, 595). Keine Aufspaltung in Leistungs- und Feststellungsklage, wenn bei Klageerhebung erst ein Teil des Schadens entstanden und die Entstehung weiteren Schadens nach dem Vorbringen des Kl noch zu erwarten ist (BGH RuS 12, 461), zumindest der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH NJW 15, 1683 [BGH 04.03.2015 - IV ZR 36/14]); dennoch Feststellungsantrag bzgl zukünftiger immaterieller Schäden neben einem Leistungsantrag auf Schmerzensgeld zulässig (Nürnbg MDR 18, 955 [BGH 14.02.2018 - XII ZB 465/17]). Ist Vermögensschaden bereits eingetreten, bedarf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden keine Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden (BGH NJW 18, 1242 [BGH 17.10.2017 - VI ZR 423/16]). Der Besteller kann neben der Kostenvorschussklage die (lediglich klarstellende) Feststellung begehren, dass der Unternehmer auch die übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen hat (BGH NJW 09, 60 [BGH 25.09.2008 - VII ZR 204/07]).

 

Rn 23

Feststellungsklage ist subsidiär ggü möglicher Stufenklage (BGH NJW 96, 2097), aber nicht im Wettbewerbsrecht (BGH MDR 03, 1304); Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit (BGH NJW 96, 2725 [BGH 04.06.1996 - VI ZR 123/95]); Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage (Brandbg OLGR 08, 69); Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in Rückgewährschuldverhältnis (BGH 15.5.18 XI ZR 548/16 juris mwN; krit Geisler AnwBl 17, 653), ausnahmsweise nicht subsidiär, wenn sich nach Aufrechnungserklärung durch Bank kein positiver Saldo für Darlehensnehmer ergibt, den dieser durch Leistungsklage noch einklagen könnte (Nürnbg BKR 17, 375 [OLG Nürnberg 29.05.2017 - 14 U 118/16]). Ein rechtl Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in Widerrufsfällen idR gegeben, wenn der Darlehensnehmer wg seines Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet und der Darlehensgeber sich dieser Ansprüche berühmt, aber negative Feststellungsklage wg Höhe eines Rückabwicklungssaldos nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung unzulässig, wenn Bank die Wirksamkeit des Widerrufs leugnet und sich folglich keines Anspruchs aus § 357 I BGB aF iVm §§ 346 ff BGB berühmt (BGH, NJW 17, 2340 [BGH 16.05.2017 - XI ZR 586/15]). Ein Vorrang der Leistungsklage gilt nur dann, wenn Darlehensnehmer die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, aber Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (BGH NJW-RR 17, 815 [BGH 24.01.2017 - XI ZR 183/15]). Kein Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage des Drittschuldners auf Nichtbestehen der gepfändeten Forderung bei möglicher Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss gem § 766, besteht aber, wenn Drittschuldner erfolglos gegen den Gläubiger gem §§ 840, 843 vorgegangen ist (BGHZ 69, 144).

 

Rn 24

Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (BGH NJW 15, 873 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]), denn Kl hat ...

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