Rn 21

In der Klageschrift ist das Gericht genau zu bezeichnen, bei dem die Klage erhoben werden soll. Anzugeben ist das Gericht als solches, weder der Spruchkörper noch die Spruchabteilung. Es genügt deshalb zB AG oder LG nebst Ortsangabe. Will der Kl vor der KfH verhandeln, ist diese in der Klageschrift anzugeben (§ 96 GVG). Es ist zu empfehlen in der Klageschrift anzugeben, ob es sich zB um eine Familiensache oder eine Mietrechtsstreitigkeit über Wohnraum handelt, weil davon die Zuständigkeit des Gerichts bzw der entspr Abteilung abhängt. Beim LG kann es auch angezeigt sein, schon in der Klageschrift mitzuteilen, um welche Art von Streitigkeiten es sich iSd Kataloges des § 348 II a–k handelt. Die entspr Klageschrift wird dann im Zweifel schneller zur funktionell zuständigen Zivilkammer gelangen.

 

Rn 22

Der Kl hat bei mehreren Gerichtsständen grds ein Wahlrecht (§ 35).

 

Rn 23

Die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts ist sorgfältig zu prüfen, weil die Wahl des unzuständigen Gerichts im schlimmsten Fall zum Unterliegen, bei einer zulässigen Verweisung (§ 281) zu Mehrkosten führen kann. Die Wirkungen der Klageerhebung (§§ 261, 262) treten, falls zunächst das unzuständige Gericht in Anspruch genommen wurde, mit ex tunc Wirkung ein (BGHZ 35, 374), wenn nachträglich an das zuständige Gericht verwiesen (§ 281) oder die Zuständigkeit in zulässiger Weise vereinbart wurde.

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