Rn 41

Über die notwendigen Voraussetzungen hinaus stellt das Gesetz einige Formvorschriften für die Klageschrift auf, die nach allgM nicht zwingend eingehalten werden müssen. Mängel bei den nicht notwendigen Voraussetzungen des Inhalts einer Klageschrift berühren die Zulässigkeit der Klage nicht. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann dies zu Verzögerungen führen und uU eine Fristwahrung nach § 167 ausschließen. In allen Fällen, in denen die Wirkungen des § 167 herbeigeführt werden sollen, sind stets die nicht notwendigen Inhalte der Klageschrift beizufügen; eine ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellte Klageschrift ist unwirksam (BGH NJW 07, 775 [BGH 21.12.2006 - VII ZR 164/05]).

a) Außergerichtliche Konfliktbeilegung.

 

Rn 42

Der geforderte Hinweis dient dem Ziel, die Mediation und die außergerichtliche Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein der Bevölkerung und in der Beratungspraxis der Rechtsanwaltschaft zu verankern (BTDrs 17/5335 S 20). Eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen, soll einen gerichtlichen Vorschlag nach § 278a ermöglichen.

b) Streitwert.

 

Rn 43

Die Klageschrift soll den Streitwert angeben, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. Bei der Zahlungsklage entfällt die Verpflichtung zur Angabe des Streitwertes stets und auch bei Rechtsstreitigkeiten für die eine besondere Zuständigkeit des Gerichts besteht (vgl zB § 19 I BNotO; § 29a I). Die Angabe des Streitwertes ist insb notwendig bei den unbezifferten Zahlungsklagen sowie den übrigen Leistungsklagen (zB Herausgabe- und Unterlassungsklagen), den Feststellungs- und Gestaltungsklagen.

c) Entscheidung durch den Einzelrichter.

 

Rn 44

Die Klageschrift soll eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Im Hinblick auf die durch die ZPO-Reform eingeführten Änderungen ist diese Regelung überflüssig, weil gem § 348 I 1 idR der Einzelrichter (originärer Einzelrichter) entscheidet. Im Übrigen haben die Parteien keinerlei Einfluss darauf, ob der Einzelrichter entscheidet oder nicht, insb weil die Entscheidungen des Gerichts insoweit unanfechtbar sind (§ 348 II).

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