Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 278a soll eine außergerichtliche Konfliktbeilegung auch bei bereits rechtshängigen Streitigkeiten ermöglichen (BTDrs 17/5335 S 20). Nach Abs 1 kann das Gericht die Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren (neben der Verweisung an Güterichter gem § 278 Abs 5) vorschlagen, während Abs 2 die Folgen für das Streitverfahren regelt.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Vorschlag des Gerichts.

 

Rn 2

Der Vorschlag einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung liegt im Ermessen des Gerichts (›kann‹). Er ist noch nach der Bestellung eines Güterichters bis zur Entscheidungsreife möglich. Sinnvoll ist ein Vorschlag nur, wenn sich damit weitere Konflikte lösen lassen, die mit einem auf den Streitgegenstand beschränkten Urteil nicht bereinigt werden können.

II. Mediation (Abs 1 1. Alt).

 

Rn 3

Das Verfahren bestimmt sich nach dem Mediationsgesetz vom 21.7.12 (BGBl I 2012, 1577). Danach ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

III. anderes Verfahren (Abs 1 2. Alt).

 

Rn 4

Die unterschiedlichsten Verfahren kommen in Betracht wie die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellen iSv § 15a EGZPO, die Ombudsleute, Clearingstellen und neuere Schieds- und Schlichtungsverfahren wie Shuttle-Schlichtung, Adjudikation, Mini Trial, Early Neutral Evaluation und Online-Schlichtung (BTDrs 17/5335 S 11).

IV. Verfahren (Abs 2).

 

Rn 5

1. Die Parteien müssen (anders als beim Güterichter nach § 278 Abs 2 S 2) dem Vorschlag ausdrücklich zustimmen. Die Mitteilung der Entscheidung an das Gericht ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich und kann nicht widerrufen werden.

 

Rn 6

2. Besteht Einvernehmen, ordnet das Gericht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens das Ruhen des Verfahrens an. Bei Scheitern der Verhandlungen kann jede Partei den Rechtsstreit durch Einreichen eines Schriftsatzes wieder aufnehmen (§ 250).

 

Rn 7

3. Die Parteien haben mehrere Möglichkeiten, die Vollstreckungsfähigkeit einer Mediationsvereinbarung herzustellen, nämlich die Vereinbarung dem erkennenden Gericht gemäß § 278 Abs 6 vorzulegen und das Zustandekommen eines Vergleichs (§ 794 Abs 1 Nr 1) durch Beschluss feststellen zu lassen oder gemäß § 794 Abs 1 Nr 5 iVm § 797 durch Protokollierung bei einem deutschen Gericht bzw Beurkundung durch einen deutschen Notar oder gem § 796a in Form eines anwaltlichen Vergleiches.

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