Rn 2

§ 239 wird durch § 246 (s dort) verdrängt, gilt also nicht, wenn zur Zeit des Todes eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand; dabei kommt es auf die jeweilige Instanz an (BAG NJW 21, 874 Rz 5; BFH FamRZ 09, 113; Brandbg BeckRS 19, 23921 Rz 2; zum Beginn der nächsthöheren Instanz vgl § 244 Rn 4). Dies gilt unabhängig davon, ob Rechtsanwaltszwang (§ 78) besteht (vgl MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 4). § 239 greift aber ein, wenn der RA sein Mandat vor dem Tod der Partei niedergelegt hat (Anders/Gehle/Becker ZPO § 239 Rz 4). Vertritt sich der RA selbst (§ 78 IV), wird bei seinem Tod der Rechtsstreit grds unterbrochen (§ 244), es sei denn, er wird weiterhin durch einen Dritten wirksam vertreten (BGH NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 6 und 8 – Anwaltssozietät; § 244 Rn 5; § 246 Rn 5). Gem § 779 I ist die gg den vormaligen Schuldner zur Zeit seines Todes bereits begonnene Zwangsvollstreckung in seinen Nachlass fortzusetzen; eine Unterbrechung findet nicht statt, BGH WM 20, 233. Ist der Prozessgegner Alleinerbe der verstorbenen Partei, endet der Prozess als ›Insichprozess‹ von selbst, weil es keinen Gegner mehr gibt (BGH NJW-RR 11, 488; ZEV 18, 393 [BGH 07.03.2018 - IV ZR 238/17]; Stuttg MDR 15, 1103 [OLG Stuttgart 24.07.2015 - 8 W 267/15] – auch zu Nr. 1211 GKG-KV). Ist der Bekl dagegen nur Miterbe, behält er seine prozessuale Stellung (BGH NJW 14,1886 [BGH 27.02.2014 - III ZB 99/13]; vgl auch Rn 9). Findet bei Tod einer Partei keine Rechtsnachfolge in Bezug auf den Streitgegenstand statt (Bsp: Ehesachen) oder geht der Streitgegenstand mit dem Tod unter (zB der Nießbrauch nach § 1061 BGB), tritt Erledigung ein; der (generelle) Rechtsnachfolger kann wegen der Kosten oder wegen evtl Ersatzansprüche, für die § 264 Nr 3 gilt, den Prozess aufnehmen; deshalb findet dann § 239 auch Anwendung (BGH BeckRS 22, 21086 Rz 6 = NJW-RR 22, 1284 [BGH 18.07.2022 - V ZB 22/21]; wohl auch MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 7; zum FamFG vgl auch vor §§ 239 ff Rn 2; Rn 11 – Nießbrauch). Bei Tod des notwendig Beigeladenen findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 239 grds entspr Anwendung, weil dieser Fall vergleichbar ist mit dem eines streitgenössischen Streithelfers (BVerwG BeckRS 98, 14773; Anders/Gehle/Becker § 239 Rz 4); das soll aber nicht beim Tod des beigeladenen Beamten im Konkurrentenstreitverfahren gelten; in diesem Fall endet dessen Beteiligtenstellung iSv § 63 Nr 3 VwGO und von einem Interesse eines Rechtsnachfolgers am Ausgang des Rechtsstreits kann nicht mehr ausgegangen werden (VGH Kassel NVwZ-RR 18, 287 [OVG Bremen 19.12.2017 - 2 S 212/17]. Das BSG (NJW 99, 238 = BeckRS 98, 30012278) wendet § 239 nur für die Parteien, nicht aber auf den Beigeladenen an. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 240 bei der Insolvenz während des rechtshängigen FG-Rechtsstreits: § 240 Rn 5. Zur Doppelunterbrechung bei einer Nachlassinsolvenz vgl Rn 17a.

 

Rn 3

Bei Tod einer Partei kraft Amtes (zB Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter) oder bei Wechsel des Amtswalters findet nicht § 239, sondern § 241 Anwendung (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 15; offengelassen BGH NJW 93, 3072). In diesen Fällen erfolgt keine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes. Etwas anderes gilt, wenn die Verwaltung endet und der tatsächliche Rechtsträger der Partei kraft Amtes folgt; hier findet § 239 analog Anwendung (BGH NJW 93, 3072; FamRZ 18, 842; aA Zö/Greger § 239 Rz 7 – analoge Anwendung von § 241).

 

Rn 4

Bei Beendigung der gewillkürten Prozessstandschaft durch Tod des Prozessstandschafters greift § 239 nicht ein; jedoch kann der Rechtsinhaber nach den Regeln des gewillkürten Parteiwechsels in den Rechtsstreit eintreten (BGH NJW 93, 3072 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 190/92]; Anders/Gehle/Becker ZPO § 239 Rz 9). § 239 ist aber entsprechend anwendbar, wenn der nach § 265 ermächtigte gesetzliche Prozessstandschafter stirbt; nicht der wahre Rechtsinhaber, sondern der Erbe erlangt dann die Prozessführungsbefugnis, wie z.B. bei Unterhaltsansprüchen, die nach Rechtshängigkeit infolge Sozialhilfeleistungen gem § 94 I 1 SGB XII auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind (BGH NJW 12, 3642; FamRZ 18, 842; aA Zö/Greger § 239 Rz 7 – analoge Anwendung von § 241).

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