Rn 2

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird rückwirkend der Zustand hergestellt (fingiert), als sei die fristgebundene Handlung rechtzeitig vorgenommen worden. Es handelt sich damit um eine Durchbrechung der zunächst eingetretenen Rechtskraft. Dies wird besonders deutlich, wenn im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel bereits verworfen ist: hat das Wiedereinsetzungsgesuch Erfolg, wird das Rechtsmittel nachträglich als rechtzeitig behandelt, die auf der angenommenen Verspätung des Rechtsmittels basierende Entscheidung wird ohne weiteres gegenstandslos (BGH NJW 13, 697, 698 [BGH 28.11.2012 - XII ZB 235/09]). Bei der Ausgestaltung der Wiedereinsetzung ist aber auch der Rechtssicherheit ein hoher Stellenwert eingeräumt, wie die absolute Frist für die Wiedereinsetzung (§ 234 III) deutlich macht.

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