Rn 5

Hauptsächlicher Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung sind die Notfristen (§ 224 I 2), also insb die Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln. In Betracht kommt aber auch die Wiedereinsetzungsfrist selbst (BGH 24.5.18 – III ZA 30/17, juris Rz 8; Bsp: die Partei erfährt am 2.3., dass ihre Einspruchsschrift auf dem Postweg verloren gegangen ist, muss aber wegen eines am 4.3. erlittenen schweren Verkehrsunfalls zwei Wochen intensivmedizinisch behandelt werden und versäumt deshalb schuldlos die Wiedereinsetzungsfrist). In versäumte Fristen zur Einlegung von Anschlussrechtsmitteln gem §§ 524, 554 kann eine Wiedereinsetzung nicht erfolgen. Diese Fristen sind in § 233 nicht angeführt; insb stellen sie keine Notfristen dar. Zudem kann auch nicht von dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (BGH FamRZ 22, 969 Rz 17 ff). Die Frist für die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren wird in § 276 Abs 1 S 1 als Notfrist bezeichnet. Teilweise wird mit durchaus beachtlichen Gründen vertreten, dass eine Wiedereinsetzung auch insoweit erfolgen kann (MüKoZPO/Stackmann Rz 19; aA KG NJR-RR 97, 56).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge