Rn 2

Die in Abs 1 eröffnete Möglichkeit, dass die Parteien – mit Ausnahme der Notfristen – gesetzliche und richterliche Fristen (durch Prozessvertrag) abkürzen (also nicht: verlängern) können, dürfte kaum praktische Relevanz haben. Notfristen sind nach der gesetzlichen Definition in S 2 nur diejenigen, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind, also die Rechtsmittelfristen (Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid), ferner die Frist zum Widerspruch gegen eine Klagrücknahme (§ 269 II 4), die Verteidigungsanzeige gem § 276 I 1; die Frist für die Erhebung der Wiederaufnahmeklage (§ 586 I) sowie für die Anfechtungsklage gegen ein im Aufgebotsverfahren ergangenes Ausschlussurteil (§ 958 I 1). Notfristen können weder verkürzt noch verlängert werden und werden auch durch das Ruhen des Verfahrens nicht beeinflusst (§ 251 S 2), anders bei Aussetzung und Unterbrechung (§ 249 I).

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