Gesetzestext

 

Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

 

Rn 1

Art 13 I EuKoPfVO sieht eine verschuldensabhängige Haftung des Gläubigers vor für Schäden, die dem Schuldner durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung entstanden sind. Art 13 II EuKoPfVO regelt einige Fälle, in denen das Verschulden des Gläubigers widerleglich vermutet wird. Nach Art 13 III EuKoPfVO dürfen die Mitgliedstaaten andere Gründe oder Arten der Haftung oder Vorschriften zur Beweislast beibehalten oder aufnehmen. Von dieser Möglichkeit macht § 958 Gebrauch.

II.

 

Rn 2

§ 958 begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Gläubigers nach dem Vorbild des § 945, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Zeitpunkt des Erlasses nicht vorlagen. Die Haftung nach § 958 setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraus, die sich nach Art 13 IV EuKoPfVO bestimmt. Liegen die Voraussetzungen des § 958 nicht vor, soll sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Art 13 I und II EuKoPfVO richten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art 10 EuKoPfVO aufgehoben wird, weil der Gläubiger das Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet hat (BTDrs 18/7560 S 46).

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