Rn 4

Abs 2 stellt zum Schutz des Säumigen klar, dass er noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 IV) die Möglichkeit hat zu verhandeln und damit den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwenden (BGH NJW 93, 861, 862 [BGH 15.12.1992 - VI ZR 85/92]); versäumt ist der Termin mithin erst, wenn die Partei bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht (zum unvollständigen Verhandeln vgl § 334) verhandelt. Erscheint die Partei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung eines Versäumnisurteils, ändert das an der Säumnis nichts mehr; es stellt sich allenfalls die Frage, ob die Voraussetzungen für den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156) vorliegen, was bei unverschuldeter Säumnis in Betracht kommt. Erscheint die Partei erst nach Verkündung des Versäumnisurteils, spielt es zunächst keine Rolle, ob die Säumnis unverschuldet war; der ›säumigen Partei‹ bleibt nur der Weg, gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen. Falls der Gegner noch anwesend ist, kann die Verhandlung (über den Einspruch und zur Hauptsache) im Prinzip sofort fortgesetzt werden. Ein Anspruch auf sofortige Verhandlungsfortsetzung besteht allerdings nicht (St/J/Roth Rz 12). Zur unzulässigen Terminierung der Verhandlung ›für den Fall des Einspruchs‹ vgl § 216 Rz 5 aE.

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