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Das Gesetz ordnet in Abs 2 im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich eine unverzügliche Terminierung an. Dabei hat der Vorsitzende allerdings ein weites Ermessen: insb muss die erforderliche Vorbereitung des Termins durch das Gericht berücksichtigt werden, um den Termin möglichst effektiv durchzuführen und überflüssige Folgetermine zu vermeiden. Da die Erfahrung zeigt, dass häufig erst der durch den anberaumten Termin auf alle Beteiligten verursachte Druck das Verfahren voranbringt, ist in jedem Fall auf eine zügige Terminierung Wert zu legen und sollte auch bei Wahl des schriftlichen Vorverfahrens grds alsbald nach Eingang von Klagerwiderung (jedenfalls nach Replik des Klägers hierauf) terminiert werden, schon um eine Aufblähung des Prozessstoffs zu vermeiden (vgl Karlsr OLGR 01, 459). In Familiensachen darf die Terminierung nicht unterbleiben, um das Anhängigmachen von Folgesachen abzuwarten (Frankf NJW 86, 389). Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil darf erst nach Eingang des Einspruchs bestimmt werden, eine vorherige Terminsanberaumung ist auch dann unzulässig und unwirksam, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung (§ 218) ›für den Fall des Einspruchs‹ erfolgt (BGH NJW 15, 3661 [BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14]; NJW 11, 928 [BGH 20.12.2010 - VII ZB 72/09]). Bei einer Pandemie ist es vertretbar, Termine zur mündlichen Verhandlung entspr der Bewertung der für den Gesundheitsschutz zuständigen Behörden so lange nicht für verfügbar zu halten, bis auch Lockerungen im öffentlichen Raum, insb im Geschäftsverkehr, absehbar sind. Zu gewährleisten ist allerdings die Funktionsfähigkeit der Judikative, so dass die Gerichtsverwaltung gehalten ist, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um auch in dringenden Fällen die Durchführung einer erforderlichen mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl auch Rauscher CoVuR 20, 2, 6 f; Baudewin/Scheffer NJW 21, 3495 Rz 24 ff; Bork AnwBl 21, 30, 31). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 44 EGZPO (vgl dazu Klein MDR 21, 393). Danach sind nach dessen Abs 1 Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorrangig und beschleunigt zu behandeln. Gem § 44 Abs 2 EGZPO soll in diesen Verfahren ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

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