Rn 1

§ 185 ermöglicht als ultima ratio (mittels Fiktion) Zustellungen in Fällen, in denen eine Zustellung auf einem anderen Weg nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist (BGH NJW-RR 18, 503 [BGH 30.11.2017 - I ZB 5/17] Rz 9; BFH Beschl v 25.2.16 – X S 23/15 Rz 19). Bewilligt wird die öffentliche Zustellung durch das Prozessgericht (§ 186). Dies erfolgt jew nur für ein konkret bezeichnetes Schriftstück, nicht etwa für den ganzen Rechtszug. Sie müssen damit für jedes Schriftstück gesondert geprüft werden (BGH GRUR 19, 322 Rz 17). Ein erneuter Zustellversuch an eine bekannte Adresse kann – auch wenn ein vorhergehender Zustellversuch erfolglos blieb – nach einem Zeitablauf von 6 Monaten geboten sein (BGH GRUR 19, 322 [BGH 31.10.2018 - I ZR 20/18] Rz 18).

§ 185 ist auch auf Parteizustellungen anwendbar (BGH NJW-RR 18, 503 Rz 11). Ein Mahnbescheid kann nicht nach § 185 zugestellt werden (§ 688 II Nr 3), wohl aber ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 IV 3). Öffentliche Zustellung ist für einen Arrestbeschluss oder eine Beschlussverfügung im Eilverfahren möglich (Bambg MDR 13, 672). Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann in entsprechender Anwendung von § 185 öffentlich zugestellt werden (BGH NJW-RR 18, 503 [BGH 30.11.2017 - I ZB 5/17] Rz 9). Sie findet nicht statt in den Fällen von § 763 II 3, § 829 II 2, § 835 III 1, §§ 841, 844 II, § 875 II. Keine öffentliche Zustellung an Angehörige der NATO-Truppen (Art 36 I NTS-ZA).

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