Rn 3

§ 18 bestimmt den allg Gerichtsstand des Fiskus nach dem Sitz der im Rechtsstreit vertretungsberechtigten Behörde. Entscheidend ist damit die Prozessvertretung (s § 51). Welche Behörde im Einzelfall vertretungsberechtigt ist, beurteilt sich nach den einschlägigen staats- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften (vgl BGHZ 40, 197, 199; BayObLGZ 95, 77 ff; Zö/Schultzky Rz 3; St/J/Roth Rz 1). Wegen der Unübersichtlichkeit dieser Regelungen kann die Bestimmung der richtigen Behörde mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein. Insoweit bietet es sich an, zunächst von seinem Recht auf Auskunft über die vertretungsberechtigte Behörde Gebrauch zu machen (vgl St/J/Roth Rz 4; Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5). Damit einher geht eine entsprechende Belehrungspflicht der befassten und der übergeordneten Behörden (Musielak/Voit/Heinrich Rz 5; Zö/Schultzky Rz 3). Die Angabe der richtigen Behörde ist keine zwingende Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung (vgl § 253 II, III; Zweibr OLGZ 78, 108, 109; Zö/Schultzky Rz 4; St/J/Roth Rz 6; MüKoZPO/Patzina Rz 5; ebenso jetzt Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 2). Den praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der vertretungsberechtigten Behörde wird man auch dadurch Rechnung tragen müssen, dass eine Pflicht zur Weiterleitung der Klage an die richtige Behörde besteht (St/J/Roth Rz 6; vgl auch BGH FamRZ 16, 1762; 19.9.17 – VI ZB 37/16; aA BayObLGZ 95, 77 ff). Hierdurch bedingte Verzögerungen hat der Kl/Ast aber ggf zu vertreten (vgl BGH MDR 04, 959 f; FamRZ 16, 1762; 19.9.17 – VI ZB 37/16; MDR 22, 261; BayObLGZ 02, 160, 165 f; vgl auch die Kommentierung zu § 167 und § 189). Der Sitz der vertretungsberechtigten Behörde ist nach den Grundsätzen des § 17 zu bestimmen (§ 17 Rn 7, 9). Grundsätzlich ist die Lage des Dienstgebäudes maßgebend (ThoPu/Hüßtege Rz 2; Zö/Schultzky § 19 Rz 1; St/J/Roth § 19 Rz 1). Bei Verteilung mehrerer Dienstgebäude auf unterschiedliche Gerichtsbezirke s § 19 Rn 1.

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