Rn 1

In Ergänzung von § 12 und als Pendant zu § 13 regelt § 17 den allg Gerichtsstand aller Personen mit passiver Parteifähigkeit, die keine natürlichen Personen sind (St/J/Roth Rz 1; vgl auch MüKo-ZPO/Patzina Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; Zö/Schultzky Rz 1 f; ThoPu/Hüßtege Rz 1, die aber den Fiskus wegen § 18 ausnehmen wollen; dazu § 18 Rn 2). § 17 verfolgt den Zweck, dem Bekl die Prozessführung zu erleichtern und ihn davor zu schützen, den Prozess an einem auswärtigen Gericht zu führen (BGHZ 88, 331, 335). Dem liegt ua die Erwägung zugrunde, dass eine Person ihre rechtlich relevanten Angelegenheiten regelmäßig an ihrem Wohnsitz bzw Sitz wahrnimmt und dass es sich dort auch um den Ort handelt, an dem sie üblicherweise ihr Vermögen verwaltet (BGHZ 88, 331, 335). Damit dient § 17 wie § 13 gleichermaßen der Prozessökonomie wie dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit (vgl § 12 Rn 1, § 13 Rn 1).

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