Rn 1

In Ergänzung von § 12 regelt § 13 den allg Gerichtsstand natürlicher Personen. Nach § 13 ist der allg Gerichtsstand natürlicher Personen von deren Wohnsitz abhängig (sog Wohnsitzgerichtsstand, s näher Rn 3). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Bekl die Prozessführung zu erleichtern und ihn davor zu schützen, den Prozess an einem auswärtigen Gericht zu führen (BGHZ 88, 331, 335; ebenso MüKoZPO/Patzina Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; vgl auch BGHZ 157, 20, 28). Dem liegt ua die Erwägung zugrunde, dass eine Person ihre rechtlich relevanten Angelegenheiten regelmäßig an ihrem Wohnsitz bzw Sitz wahrnimmt und dass es sich dort auch um den Ort handelt, an dem sie üblicherweise ihr Vermögen verwaltet (BGHZ 88, 331, 335). Damit entspricht § 13 dem gesetzlichen Grundgedanken, dass die Bestimmung des allg Gerichtsstands einer Person neben prozesswirtschaftlichen Erwägungen auch von dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit getragen wird (vgl BGH NJW 86, 3209; BGHZ 157, 20, 28; näher § 12 Rn 1).

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