Rn 1

Der Gegner des Zustellungsadressaten erhält bei der Zustellung vAw keinen Zustellungsnachweis, benötigt diesen aber gem § 750 oder § 798 für die Zwangsvollstreckung und ggf als Nachweis für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Daher bescheinigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (vgl § 153 GVG) schriftlich auf Antrag (gem § 78 III kein Anwaltszwang) den Zeitpunkt der Zustellung. Der Antrag kann formlos und sogar konkludent (zB durch Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung oder auf Erlass eines VB) gestellt werden. Dazu muss der Urkundsbeamte die Wirksamkeit der Zustellung prüfen. Die Bescheinigung muss unter Angabe der Dienstbezeichnung unterschrieben sein. Die Erteilung der Bescheinigung wird in den Akten vermerkt. Die Bescheinigung ist öffentliche Urkunde iSd § 418 I (zu den Anforderungen an den Beweis des Gegenteils s § 418 Rn 14). Rechtsbehelf: Erinnerung gem § 573 I. Zu Besonderheiten im Mahnverfahren s § 703b. Für die Zustellung auf Betreiben der Parteien ist § 193 III Sondervorschrift.

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