Rn 2

Protokollierungszwang besteht in jeder Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie außerhalb der Sitzung vor dem beauftragten (§ 361) oder dem ersuchten (§ 362) Richter. Der mit Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I 1577 ff) eingefügte II S 2 stellt klar, dass ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen wird. Die Protokollierung umfasst die Güteverhandlung des § 278. Gegenstand und Lauf der Verhandlung bleibt für den Protokollierungszwang ohne Einfluss: Auch dann, wenn beide Parteien säumig sind, ist ein Protokoll zu fertigen, das das Verhandlungsergebnis (Vertagung oder Ruhen des Verfahrens nach § 251a III) festhält. Ebenso sind Verkündungstermine sowie Verhandlungen im selbstständigen Beweisverfahren (§ 492) und dem Verfahren der PKH-Bewilligung (§ 118 I 3) zu protokollieren.

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