Rn 2

Die Vorschrift verlässt den strengen Rahmen des § 148 und erlaubt die Aussetzung bereits dann, wenn das Ergebnis der Ermittlungen die tatsächliche Grundlage des Zivilurteils und mithin den Ausgang des Zivilverfahrens beeinflusst. Eine Aussetzung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits in der rechtlichen Bewertung wegen Unschlüssigkeit der Klage oder Unerheblichkeit des Beklagtenvortrags zur Entscheidung reif ist. Im Strafverfahren ermittelte Erkenntnisse können im Einzelfall die Darlegungstiefe und somit die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vorbringens beeinflussen (vgl München AG 22, 587). Dies eröffnet durchaus Beurteilungsspielräume, ob in der rechtlichen Bewertung des Sach- und Streitstandes entscheidungsrelevante Erkenntnisse aus der Durchführung des Strafverfahrens zu erwarten sind. Hierbei steht die Identität der rechtlichen Prüfung einer Aussetzung nicht entgegen (BGH MDR 18, 1337 [BGH 24.04.2018 - VI ZB 52/16]). So kann das Zivilgericht zB die auf § 823 II BGB, § 263 StGB gestützte Schadensersatzklage mit Blick auf ein Strafverfahren aussetzen, das den Betrugsvorwurf zum Gegenstand hat. Eine Aussetzung kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn das Zivilgericht bei feststehendem Sachverhalt die Einschätzung des Strafgerichts zu einer Rechtsfrage abwarten will (Ddorf MDR 85, 239): Die Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung ist dem BGH, ggf dem GrS (§ 132 II GVG) vorbehalten. Auch darf die Aussetzung nicht dazu dienen, einer zu früh erhobenen Restitutionsklage zum Erfolg zu verhelfen: Die vor der erforderlichen strafrechtlichen Verurteilung erhobene Klage (§ 581 I) ist als unzulässig abzuweisen (vgl § 581 Rn 2). Die Aussicht, dass der Abschluss eines Strafverfahrens rechtliche oder tatsächliche Hindernisse einer Zeugenvernehmung auszuräumen vermag, ermöglicht die Aussetzung nicht (KG MDR 83, 139: keine Aussetzung mit Blick auf den Wegfall eines Zeugnisverweigerungsrechts).

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