Gesetzestext

 

(1) 1Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. 2Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. 3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) 1Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. 2Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. 3Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. 2Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. 3Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Art 2 RpflVereinfG hat zur Neufassung dieser Vorschrift (ab 1.1.92) geführt. Gleichzeitig wurden die entsprechenden Bestimmungen für die Fachgerichtsbarkeiten angepasst. Die Großen Senate in Zivil- und Strafsachen dienen der Einheitlichkeit der Rspr, der Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung sowie der Rechtsfortbildung. Gemeinsam bilden sie die Vereinigten Großen Senate, die zur Entscheidung berufen sind, wenn eine zwischen einem Zivil- und Strafsenat strittige Rechtsfrage geklärt werden muss oder wenn ein Senat von einer Entscheidung der Vereinigten Großen Senate abweichen will. Die Bildung der Großen Senate ist gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt auch für ihre Zuständigkeiten. Das Präsidium bestellt in der Jahresgeschäftsverteilung lediglich die Mitglieder und deren Vertreter (Abs 5, 6); das gilt auch für die Mitglieder der Spezialsenate, die für den Fall ihrer Beteiligung nach Abs 5 S 2 im Geschäftsverteilungsplan ebenfalls benannt sein müssen.

B. Besetzung der Großen Senate (Abs 5).

 

Rn 2

Die Großen Senate sind jeweils besetzt mit dem Präsidenten des BGH und weiteren Richtern, der Große Senat in Zivilsachen mit je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat in Strafsachen mit je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Weil die Anzahl der Strafsenate deutlich geringer ist als die der Zivilsenate und beide Senate gemeinsam die Vereinigten Großen Senate bilden (Abs 1 S 2), ist durch diese Besetzung ein Gleichgewicht hergestellt. Die Spezialsenate werden ggf durch ein Mitglied desjenigen Senates vertreten, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll oder der den Großen Senat anruft (Abs 5 S 2).

C. Zuständigkeiten.

 

Rn 3

Der Große Senat in Zivilsachen ist zur Entscheidung berufen, wenn ein Zivilsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen will (Divergenzvorlage, Abs 2). Davon zu unterscheiden sind Vorlagen zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr (Rechtsfortbildungsvorlage, Abs 4). Senate sind neben den Spezialsenaten (§ 130 Rn 4) auch die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate.

D. Divergenzvorlage.

I. Abweichung.

 

Rn 4

Abweichung liegt bei unterschiedlicher Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung vor (Zö/Lückemann Rz 4). Darunter ist nicht nur die Auslegung derselben Gesetzesvorschrift zu verstehen; ausreichend ist der gleiche Rechtssatz, auch wenn er in verschiedenen...

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