Rn 17

Hinsichtlich der vAw zu berücksichtigenden Punkte muss das Gericht nach Abs 3 auf seine ›Bedenken aufmerksam machen‹. Konkret bedeutet dies, dass das Gericht die Parteien darauf hinzuweisen hat, dass es Zweifel am Vorliegen einer Prozessvoraussetzung hat. Hierzu gehört ua die anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr 1 (BGH NJW 98, 2064 [BGH 24.03.1998 - 1 StR 558/97]), die nicht ordnungsgemäße Vertretung prozessunfähiger Parteien, mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags (BGH NJW 82, 1042; NJW-RR 89, 396; WM 09, 1155), die Zuständigkeit des Gerichts (LAG München NZA-RR 09, 218), die Postulationsfähigkeit der Parteien (Köln FamRZ 95, 312), Mängel der Berufungsschrift (BGH MDR 20, 627; NJW 91, 2081), Hinweis auf Beweisbedürftigkeit der Rechtzeitigkeit der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels (BGHZ 93, 300, 305 f; VersR 91, 896; NJW-RR 92, 314, 315). Str ist, inwieweit auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses hinzuweisen ist (bejahend St/J/Kern Rz 88; Musielak/Voit/Stadler Rz 24; aA BGH NJW-RR 92, 566, 567 [BGH 10.01.1992 - V ZR 44/90]; Kobl MDR 88, 966. In NJW 82, 1042 bejaht der BGH eine Hinweispflicht nicht im Hinblick auf das Fehlen eines Feststellungsinteresses, sondern im Hinblick auf die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags). Abs 3 gilt auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz (BGH MDR 16, 664).

Prozesshindernisse (zB Einrede der Schieds- oder Schlichtungsvereinbarung) werden nur berücksichtigt, wenn der Beklagte sie ausdrücklich rügt. Eine Prüfung vAw findet nicht statt, Abs 3 ist daher unanwendbar. Auch auf das Bestehen sonstiger prozessualer Rügen muss das Gericht nicht nach Abs 3 hinweisen, s aber für das amtsgerichtliche Verfahren § 504.

Die Hinweispflicht ist davon unabhängig, ob die Partei die Möglichkeit hat, das Fehlen der Prozessvoraussetzung zu beseitigen (aA wohl Musielak/Voit/Stadler Rz 24). Der Kl kann auf den Hinweis den Antrag in den Grenzen von § 269 zurücknehmen und hierdurch Kosten sparen. Das Kosteninteresse des Klägers ist allerdings nicht Schutzzweck der Hinweispflicht nach Abs 3, so dass eine Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung auslöst (St/J/Leipold Rz 93, vgl auch Kobl MDR 88, 966). Auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts etwa nach §§ 126, 134, 138 BGB bezieht sich Abs 3 nicht, insoweit kommt aber ein Hinweis nach Abs 2 in Betracht.

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