Rn 8

Abs 5 legt den Zeitpunkt der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf den Moment der Aufzeichnung der Datei und damit der Speicherung durch das vom Gericht bereitgestellte Empfangsgerät fest (Speicherung im EGVP s BGH MDR 20, 1272; 20, 1330 [BGH 25.08.2020 - VI ZB 79/19]). Der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht ist insb iRv § 167 maßgeblich, wenn es um die Wahrung einer Frist oder die Unterbrechung der Verjährung geht. Maßgeblich ist nach Abs 5 der Zeitpunkt der Speicherung (vgl für das Fax BVerfG NJW 20, 142 [BVerfG 01.10.2019 - 1 BvR 552/18]). Verwendet die Justizverwaltung einen zentralen Eingangsserver für mehrere Gerichte, kommt es auf die Speicherung auf diesem Server an. Ob und wann das Dokument ausgedruckt wird, ist wie beim Telefax (BGH NJW 06, 2263) unbeachtlich. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wenn das Dokument innerhalb des Gerichtsnetzes nicht rechtzeitig weitergeleitet wurde (BGH FamRZ 22, 1044). Scheitert die Speicherung an einer technischen Störung des Empfangsgeräts oder des Übertragungskanals und versäumt der Absender deswegen eine Frist, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Wer allerdings die Frist bis zum letzten Augenblick ausnutzt, unterliegt einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab (vgl BGH NJW 92, 244 [BGH 02.10.1991 - IV ZR 68/91] für Telefax). Nach Abs 5 S 2 wird dem Absender eine automatische Eingangsbestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Bleibt diese Eingangsbestätigung aus, muss vom Anwalt nachgeforscht werden. Insgesamt sind die anwaltlichen Sorgfaltspflichten beim beA und der Übermittlung durch Telefax sowie bei eigenhändiger Unterschrift gleich (BGH MDR 22, 585 und 617 [BGH 08.03.2022 - VI ZB 78/21]; AnwBl 21, 487 [BGH 11.05.2021 - VIII ZB 9/20]; 22, 47).

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