Rn 27

Auch der beigeordnete oder beizuordnende Anwalt ist nicht Beteiligter des Verfahrens. Dementsprechend besteht für ihn eine Beschwerdebefugnis auch nur in Ausnahmefällen. Eine Beschwerde des Anwalts mit dem Ziel, eine höhere Ratenzahlung zu erreichen, ist nicht zulässig, auch wenn er durch eine höhere Ratenzahlung eine weitere Vergütung erhielte (Zö/Schultzky Rz 60). Streitig ist, ob eine Beschwerdebefugnis des Anwalts gegen seine Entlassung besteht, wenn ein anderer Anwalt beigeordnet wird. Das wird tw verneint, weil die Entlassung keinen Einfluss auf die bereits entstandenen Gebühren habe (Naumbg FamRZ 07, 916). Überwiegend wird aber zutr eine Beschwerdebefugnis bejaht; denn die Beendigung der Beiordnung greift in die Rechte des Rechtsanwalts ein, weshalb eine Beschwer gegeben ist (Brandbg FamRZ 04, 213; Zö/Schultzky Rz 58; Dürbeck/Gottschalk Rz 1057). Dagegen wird eine Beschwerdebefugnis durchgängig angenommen, wenn der Antrag des Anwalts auf Entpflichtung abgelehnt wird. Die Beschwerdebefugnis folgt dann allerdings nicht aus § 127, sondern aus einer entsprechenden Anwendung von § 78c III (Karlsr FamRZ 99, 306). Streitig ist, ob eine Beschwerdeberechtigung des nicht ortsansässigen Anwalts gegeben ist, wenn er lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet worden ist und zuvor nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Teilweise wird angenommen, dass keine Beschwerdeberechtigung bestehe, da durch den Antrag auf Beiordnung bereits das Einverständnis erklärt sei (Ddorf FamRZ 06, 1613). Eine weitere Meinung geht davon aus, dass eine Beschwerdebefugnis bestehe, da im Antrag auf Beiordnung noch nicht das Einverständnis der Beiordnung lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes zu sehen sei (Köln FamRZ 05, 08; Brandbg FamRZ 00, 1385). Eine dritte Auffassung nimmt an, dass eine Beschwerdebefugnis des Anwalts bestehe, auch wenn im eigenen Antrag auf Beiordnung bereits das Einverständnis zu sehen sei (Hambg FamRZ 00, 1227). Richtigerweise ist im Antrag auf Beiordnung noch nicht das Einverständnis zu sehen, nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet zu werden, wenn sich nicht Anhaltspunkte hierfür aus dem Beiordnungsantrag ergeben. Daher ist eine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts gegeben, da er in eigenen Rechten betroffen ist (s zum Ganzen auch § 121 Rn 34). Gegen Abänderungsentscheidungen nach § 120 IV des Inhalts, dass weitere Raten nicht mehr eingezogen werden, ist der Anwalt nicht beschwerdebefugt (Saarbr OLGR 01, 186). Er kann auch nicht geltend machen, dass höhere Raten eingezogen werden müssen (Zweibr JurBüro 00, 483). Auch gegen einen auf Beschwerde der Landeskasse die Bewilligung der PKH aufhebenden Beschluss ist der zuvor beigeordnete Anwalt nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt (Celle FamRZ 12, 808). Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit besteht auch dann keine Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten, wenn die Partei zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes ist (Köln OLGR 00, 100). Eine Beschwerdebefugnis des Anwalts besteht dagegen, wenn seine Beiordnung rückwirkend aufgehoben wird (Karlsr FamRZ 96, 1428). Eine Beschwerdebefugnis des nicht ortsansässigen Anwaltes besteht auch dann, wenn eine ursprünglich uneingeschränkte Beiordnung nachträglich dahingehend abgeändert wird, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes erfolgt (Ddorf FamRZ 08, 1358).

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