Rn 34

Die Beschwerde ist gem § 569 bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht ist das OLG, wenn das LG, das FamG oder das AG in einer FG-Sache – unter Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen – den angefochtenen Beschl erlassen hat (§ 119 I GVG), gegen alle anderen Entscheidungen des AG ist das LG Beschwerdegericht (§ 72 I GVG). Vor einer Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht hat das Erstgericht zu prüfen, ob es der Beschwerde abhilft. Übergeht das Familiengericht maßgebliches Beschwerdevorbringen in seiner Nichtabhilfeentscheidung völlig oder jedenfalls im Kern, so verletzt dies den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Saarbr FamRZ 12, 319). Eine Nichtabhilfeentscheidung muss bis zu ihrer Entäußerung aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts neuen Entwicklungen und Ereignissen, insbesondere zwischenzeitlichem Vortrag eines Beteiligten, angepasst werden. Für die Annahme solcher Entäußerung ist erforderlich, dass der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (BGH FamRZ 12, 1561; Saarbr Beschl v 13.7.12 – 6 WF 356/12). Hat der Rechtspfleger die erste Entscheidung erlassen – zB die PKH-Bewilligung nach § 124 widerrufen –, dann ist er für die Abhilfeentscheidung zuständig, nicht der Abteilungsrichter. Hilft der Rechtspfleger nicht ab, dann legt er die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vor (§ 11 I RPflG; Naumbg Rpfleger 02, 526); die frühere Durchgriffserinnerung ist abgeschafft.

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