Rn 13

Obschon die Verstrickung beendet ist, sobald ein Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei ergangen ist, besteht das Beitreibungsrecht des Anwalts weiter. Eine Festsetzung zugunsten des Anwalts ist also noch möglich, auch wenn bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei ergangen ist (BGH NJW 94, 3292; insoweit missverständlich verneinend BGH FamRZ 07, 710). Die Ansprüche der Partei und des Anwalts auf Festsetzung stehen selbstständig nebeneinander, so dass die formale Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei die Festsetzung zugunsten des Anwalts nicht hindert (Dürbeck/Gottschalk Rz 656). Diese Festsetzung auf den Namen des Anwalts, nachdem bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei ergangen ist, wird missverständlich auch ›Umschreibung‹ genannt. Es ist aber ein eigenes Verfahren mit den für eine Festsetzung vorgesehenen Rechtsmitteln (BGH NJW 52, 786; Schlesw NJW-RR 04, 717 [OLG Schleswig 27.01.2003 - 15 WF 271/02]). Der umgekehrte Fall ist nicht möglich. Besteht bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Namen des Anwalts, dann kann die Partei nicht einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss auf ihren Namen erwirken (Zö/Schultzky Rz 10). Trotz der Kostenfestsetzung für den Anwalt kann die Partei aber noch Festsetzung auf ihren Namen betreiben, wenn sie nach Titulierung für den Anwalt noch Raten leistet mit der Wirkung, dass sich der für den Anwalt titulierte Erstattungsbetrag – im Verhältnis zur Partei – um die von dieser darauf geleisteten Zahlungen vermindert. Ansonsten hätte die Partei Nachteile, da ein Forderungsübergang von dem Anwalt auf die Partei nicht vorgesehen ist (Dürbeck/Gottschalk Rz 772).

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