1. Familiensachen nach dem bis zum 31.8.09 geltenden Recht.

 

Rn 7

S dazu die Ausführungen in der 3. Aufl, § 121 Rz 7 ff.

2. Ehe- und Folgesachen.

 

Rn 8

Wie nach dem bis zum 31.8.09 geltenden Recht besteht hier gem § 114 I FamFG auch schon in 1. Instanz vor dem FamG Anwaltszwang, Die Beiordnung richtet sich nach § 121, da § 78 FamFG wegen § 113 I FamFG nicht anwendbar ist (BGH FamRZ 11, 1138).

3. Selbstständige Familienstreitsachen.

 

Rn 9

Nach § 114 I FamFG herrscht nunmehr auch in Unterhaltsstreitverfahren durchgehend bereits im 1. Rechtszug Anwaltszwang, so dass die nach dem bis zum 31.8.09 diskutierte Frage nach der Notwendigkeit der Beiordnung insgesamt gegenstandslos geworden ist. Auch hier ist § 113 I FamFG iVm 121 ZPO anzuwenden (s Rn 8 aE).

4. Isolierte FG-Familiensachen nach dem FamFG.

 

Rn 10

Hier richtet sich die Frage der Anwaltsbeiordnung nach § 78 FamFG. Herrscht Anwaltszwang (vor dem BGH, § 114 II FamFG), so ist nach § 78 I FamFG ein Anwalt beizuordnen. Ist anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, so beurteilt sich die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nach § 78 II FamFG. Der BGH hat die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vorschrift – im Wege verfassungskonformer Auslegung – für die Praxis geklärt. Demnach ist dem Beteiligten dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grds ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also für sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen, wobei sich die Erforderlichkeit auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten richtet. Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts iRd Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (BGH FamRZ 10, 1427).

 

Rn 11

Hierzu hat sich erwartungsgemäß umfangreiche obergerichtliche Rspr entwickelt, die darzustellen aus Raumgründen den Kommentaren zum FamFG vorbehalten bleiben muss. Nur so viel: Über die vom BGH in seiner Grundsatzentscheidung genannten Aspekte hinausgehend wird es regelmäßig gegen eine Beiordnung sprechen, wenn alle Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen (so etwa Saarbr FamRZ 10, 1001 und 1690).

5. Vereinfachtes Verfahren (§§ 249 ff FamFG).

 

Rn 12

Im vereinfachten Verfahren herrscht gem §§ 257 S 1, 114 IV Nr 6 FamFG iVm § 78 III ZPO kein Anwaltszwang. IdR ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten (Hambg FamRZ 19, 1979; Jena NJW 15, 2741).

6. Betreuungsverfahren.

 

Rn 13

s Rn 10.

7. Insolvenzverfahren.

 

Rn 14

Für die Vorlage des Insolvenzplans ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geboten. Die Beiordnung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Für die Erhebung des Widerspruchs ist ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn der Schuldner dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Beratung die Entscheidung über die Erhebung des Widerspruchs zu treffen (BGH Beschl v 14.7.05 – IX ZA 22/03).

8. Mahnverfahren.

 

Rn 15

Im Mahnverfahren ist regelmäßig die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Daher haben weder der Antragsteller noch der Widerspruch einlegende Gegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, auch nicht, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist (BGH FamRZ 10, 634; LG Stuttg FamRZ 15, 946).

9. Versicherungssache.

 

Rn 16

Der Versicherungsnehmer, der durch die Versicherung vertreten wird, die eintreten wird, benötigt keine Beiordnung eines Rechtsanwalts (KG NZV 89, 728).

10. Zwangsvollstreckung.

 

Rn 17

Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss zwischen den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterschieden werden. Maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das gilt auch im Fall der eingeschränkten Pauschalbewilligung nach § 119 II (BGH FamRZ 10, 288). Für die Mobiliarzwangsvollstreckung einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist grds eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich (Saarbr MDR 13, 547; LG Rostock JB 03, 385; LG Deggendorf JB 02, 662; aA LG Koblenz FamRZ 05, 529). Im Einzelfall ist die Beiordnung eines Anwalts mit entsprechenden Sprachkenntnissen für einen Ausländer mit ma...

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