Rn 10

Hier richtet sich die Frage der Anwaltsbeiordnung nach § 78 FamFG. Herrscht Anwaltszwang (vor dem BGH, § 114 II FamFG), so ist nach § 78 I FamFG ein Anwalt beizuordnen. Ist anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, so beurteilt sich die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nach § 78 II FamFG. Der BGH hat die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vorschrift – im Wege verfassungskonformer Auslegung – für die Praxis geklärt. Demnach ist dem Beteiligten dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grds ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also für sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen, wobei sich die Erforderlichkeit auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten richtet. Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts iRd Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (BGH FamRZ 10, 1427).

 

Rn 11

Hierzu hat sich erwartungsgemäß umfangreiche obergerichtliche Rspr entwickelt, die darzustellen aus Raumgründen den Kommentaren zum FamFG vorbehalten bleiben muss. Nur so viel: Über die vom BGH in seiner Grundsatzentscheidung genannten Aspekte hinausgehend wird es regelmäßig gegen eine Beiordnung sprechen, wenn alle Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen (so etwa Saarbr FamRZ 10, 1001 und 1690).

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