Rn 12

Nach § 513 II kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (s § 513 Rn 11). Für die Beschwerde gilt dasselbe nach § 571 II 2. Diese Regelungen wie auch die vergleichbaren Bestimmungen der § 545 II und § 576 II (dazu Rn 13) untersagen dem Berufungsgericht/Beschwerdegericht die Prüfung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (vgl BGHZ 134, 127; FamRZ 21, 1908 mwN). Die damit verbundene Prüfungsbeschränkung des Rechtsmittelgerichts gilt aber dann nicht, wenn daneben die internationale Zuständigkeit im Streit steht und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen. Der Zweck der Vorschriften ist in diesem Fall nicht erreichbar, da sich das Rechtsmittelgericht im Rahmen seiner Überprüfung der internationalen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens durchzuführen ist (s Rn 19) ohnehin mit den Erwägungen der Vorinstanz befassen muss (vgl BGHZ 134, 127; FamRZ 21, 1908). Ob eine Zuständigkeitsprüfung durch das Berufungsgericht/Beschwerdegericht auch dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (vgl BGH ZInsO 18, 1144; FamRZ 21, 1908, dort auch zum Streitstand).

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