Rn 13

Nach § 545 II wird in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüft, ob die Zuständigkeit durch das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht angenommen oder verneint worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (stRspr; BGH NJW-RR 07, 1509 mwN; zur Frage der Überprüfung bei willkürlicher Rechtsanwendung durch das Instanzgericht s BGH WM 15, 819; s.a. § 513 Rn 16). In der Rspr wird dieser Ausschluss umfassend verstanden, so dass auch Entscheidungen der Berufungsgerichte unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr überprüft werden können (s näher § 545 und Rn 12). Für das Beschwerdeverfahren gelten dieselben Grundsätze nach § 576 II (BGH NJW 09, 1974; FamRZ 21, 1908; s § 576 Rn 3). Anderes gilt, wenn die örtliche Zuständigkeit von denselben Voraussetzungen abhängt wie die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens vAw zu erfolgen hat (BGH, stRspr; BGHZ 134, 127; 184, 313; NJW 11, 2059; FamRZ 21, 1908; BAG NZA 21, 1469; s dazu auch Rn 12 und 19). Ob eine Zuständigkeitsprüfung durch den BGH auch dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts/Beschwerdegerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (vgl BGH ZInsO 18, 1144; FamRZ 21, 1908, dort auch zum Streitstand).

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