Gesetzestext

 

(1) 1Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 4Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.

 

Rn 1

Der Verzicht auf die Anhörung des Schuldners entspricht der Praxis bei § 724. In Abs 1 S 2 macht der deutsche Gesetzgeber deutlich, dass über die Bescheinigung gem Art 53 Brüssel-Ia-VO auch eine Ergänzung oder Umschreibung des Titels möglich sein soll, entsprechend der dort genannten Regelungen zur Vollstreckungsklausel im nationalen Recht. Diese vom Gesetzgeber gewollte funktionale Gleichsetzung der Bescheinigung mit der inländischen Vollstreckungsklausel (BTDrs 18/823, 20) mag aus deutscher Sicht zweckmäßig sein, ergibt sich aber aus der Brüssel-Ia-VO nicht. Die in Abs 1 S 3 angeordnete Zustellung der Bescheinigung an den Schuldner muss gem Art 43 I Brüssel-Ia-VO vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme erfolgen; eine Wartefrist ist aber nicht vorgesehen (Wieczorek/Schütze Rz 10; aA Rauscher/Mankowski Art 43 EuGVO Rz 17). Für Form und Inhalt der Zustellung gelten Art 43 II Brüssel-Ia-VO sowie die sonstigen europa- oder völkerrechtlichen Zustellungsregeln. Der mit Wirkung zum 18.08.2021 eingeführte Abs 1 S 4 soll eine beschleunigte Zustellung beispielsweise im Wege der unmittelbaren Zustellung gem. Art 20 EuZVO ermöglichen (BTDrs 19/28681, 65).

 

Rn 2

Die Parallele zur Erteilung der Vollstreckungsklausel wird in Abs 2 auch auf die Anfechtung der Entscheidung erstreckt; daher gelten §§ 731, 732 entsprechend (Wieczorek/Schütze Rz 7).

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