Rn 9

Dem Schiedsgericht steht in gleicher Weise wie dem staatlichen Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Seite (Abs 4 S 2). Dieser Grundsatz bedeutet, dass es keine Bindungen des Schiedsgerichts an gesetzliche Beweisregeln gibt und dass entscheidend für die schiedsgerichtliche Entscheidung die richterliche Würdigung ist. Bei der Würdigung der gesamten Verhandlung und Beweisaufnahme ist das Schiedsgericht an Denkgesetze, an grundlegende Erfahrungsgesetze und an Naturgesetze gebunden. Entscheidend ist wie beim staatlichen Richter gem § 286 die Überzeugung des Gerichts. Dabei ist der Inhalt der Überzeugung das Für-Wahr-Erachten durch das Gericht. Auch das Schiedsgericht darf und muss sich also in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Überzeugungskraft begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Abs 4 S 2 für das Schiedsgericht nicht eine freie Wahlmöglichkeit, sondern die Anwendung des Grundgedankens der freien Beweiswürdigung ist zwingend. Zwar wäre es denkbar, dass die Parteien einzelne bindende Beweisregeln aufstellen. Eine Vereinbarung, wonach die freie Beweiswürdigung insgesamt ausgeschlossen ist, wäre jedoch unwirksam und würde zur Aufhebung des Schiedsspruches gem § 1059 II Nr 2b führen. Teil der freien Beweiswürdigung ist auch die Möglichkeit der richterlichen Schadensschätzung gemäß § 287. Eine solche Schadensschätzung durch das Schiedsgericht stellt keine Billigkeitsentscheidung (§ 1051 III 1) dar (Risse/Höfling SchiedsVZ 20, 73; BGH ZInsO 16, 335).

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