Rn 13

Der Rechtspfleger prüft, ob die festzusetzenden Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 I. Dies gilt für Gerichts- und Anwaltskosten. Nach § 91 II 1 gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH NJW 05, 2317 [BGH 26.04.2005 - X ZB 17/04]). Der Rechtspfleger hat die Frage der Notwendigkeit eigenständig zu prüfen und ggf hierzu Beweise zu erheben (Köln Rpfleger 14, 390). Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn der Kostenschuldner dem entsprechenden Antrag nicht widerspricht (Karlsr JurBüro 93, 295 zu den Kosten eines Verkehrsanwalts, mit Anm Mümmler). Die Parteien können in einem Prozessvergleich mit Bindungswirkung die Notwendigkeit regeln (KG MDR 90, 555). Festsetzbar ist eine Terminsgebühr nach VV 3104 I Nr 1 RVG im Falle eines Vergleichsabschlusses nach § 278 VI (BGH FamRZ 06, 1441). Maßgebend ist die Notwendigkeit der kostenauslösenden Handlung. Die Frage, ob die Rechtsverfolgung bzw -verteidigung selbst notwendig war, wird grds nicht geprüft (Nürnbg NJW-RR 95, 1214 [OLG Nürnberg 10.03.1995 - 12 W 791/95]); bei Führen getrennter Prozesse ohne sachlichen Grund kann einem Festsetzungsantrag bzgl der Mehrkosten jedoch das Rechtsschutzinteresse fehlen (s Rn 19). Nicht überprüfen darf der Rechtspfleger, ob die Einleitung des Klageverfahrens nicht doch mutwillig war, nachdem PKH bewilligt wurde. Dies war originäre Aufgabe des Prozessgerichts iRd PKH-Bewilligungsverfahrens (aA LAG München JurBüro 96, 534 mit abl Anm Waldner). Ebenso kann der Rpfleger nicht die Notwendigkeit von Reisekosten infrage stellen, wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne Beschränkung – in Ausnahme zu § 78 III FamFG – beigeordnet wurde (Hamm v 16.3.17 – 6 WF 26/17 – juris Rz 9). Hinsichtlich der Gerichtskosten prüft der Rechtspfleger vAw ob die seitens des Kostengläubigers gezahlten Beträge der Höhe nach zutr angefordert wurden. Ist dies nicht der Fall, kann der Gläubiger lediglich Rückzahlung von der Gerichtskasse verlangen (Kobl Rpfleger 85, 333). Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren auch geltend machen, der Kostenansatz bzgl der Gerichtskosten sei unrichtig und den Ast auf eine Korrektur im Wege der Erinnerung nach § 66 I GKG verweisen; die Berufung auf die fehlende Notwendigkeit scheitert daher nur dann, wenn allein der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH NJW 13, 2824 [BGH 14.05.2013 - II ZB 12/12]). Zu den Kosten des Rechtsstreits können auch solche gehören, die der Vorbereitung des konkreten Prozesses dienten. Voraussetzung ist aber, dass die kostenauslösende Maßnahme in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit steht, mithin prozessbezogen ist (BGH GRUR 17, 854 [BGH 26.04.2017 - I ZB 41/16] Rz 11; NJW-RR 19, 378 Rz 12). Die Kosten eines vor oder während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind notwendig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind und eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex-ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH VersR 19, 1521 Rz 9; MDR 18, 1406; NJW 13, 1823; Nürnbg Rpfleger 16, 677, 678). Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, sind keine Kosten der Prozessvorbereitung und damit im Verfahren nach §§ 103 ff nicht festsetzbar. Dies gilt bspw für Kosten infolge vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen, aus Verfahren vor den Einigungsstellen der IHK (BGH NJW-RR 19, 378 [BGH 15.01.2019 - II ZB 12/17] Rz 16) und für RA-Kosten in einem Güteverfahren nach § 15a EGZPO (BGH NJW 21, 2887 [BGH 24.06.2021 - V ZB 22/20] Rz 12). Kosten, die in einem Verfahrensabschnitt zeitlich nach Erlass der Kostengrundentscheidung anfallen, sind (auf Grundlage dieser Kostengrundentscheidung) nicht festsetzbar (BGH Rpfleger 17, 481, 482 [BGH 07.02.2017 - VI ZB 43/16]).

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