Rn 16

Im Falle einer Abtretung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (s hierzu BGH NJW 88, 3204, 3205 [BGH 21.04.1988 - IX ZR 191/87]) kann dem Zedenten der Einwand fehlender Aktivlegitimation nur dann entgegengehalten werden, wenn die Abtretung zwischen den Parteien unstr und für das Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. IÜ bleibt nur der Weg über § 767 I (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 37).

 

Rn 17

Da dem Rechtspfleger die Zuständigkeit fehlt, mit der sich aus § 322 II ergebenden Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung zu entscheiden, ist eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch grds unzulässig (BGHZ 3, 381, 383 = NJW 52, 144). Ist die Gegenforderung unstr oder rechtskräftig festgestellt und die Aufrechnungslage unstr, kann jedoch auch eine Aufrechnungserklärung Berücksichtigung finden (Celle BauR 16, 1965, 1966; Ddorf Rpfleger 05, 696, 697; Rpfleger 96, 373: Aufrechnung des teilunterlegenen Klägers gegen die Kostenforderung mit der titulierten Hauptforderung). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch mit Begründung des Prozessrechtsverhältnisses aufschiebend und mit vorläufiger Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung auflösend bedingt entsteht, kann der Aufrechnung nicht die mangelnde Fälligkeit und damit das Fehlen einer Aufrechnungslage entgegengehalten werden; ebenso wenig muss eine im Urteil angeordnete Sicherheitsleistung erbracht sein (BGH NJW 13, 2975, 2976 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]). Im Falle einer Kostenquotelung, § 106, ist die Aufrechnung dann zulässig, wenn beide Parteien ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht haben (München NJW-RR 00, 1524; aA Ddorf Rpfleger 96, 373, 374 [OLG München 12.03.1996 - 11 W 1015/96] für das Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren; Saarbr JurBüro 78, 1089 wegen fehlender Bestimmtheit der Gegenforderung). Es bedarf dann keines Vorgehens über § 767 nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens.

 

Rn 18

Der Einwand der Erfüllung ist zu berücksichtigen, wenn die Zahlung unstr erfolgte (München NJW-RR 99, 655). Auch hier gilt Geständnis bzw Geständnisfiktion. Unstreitig erfolgte Teilzahlungen sind von den zu erstattenden Kosten abzusetzen (KG NJW-RR 20, 508 [KG Berlin 20.01.2020 - 19 W 158/19] Rz 26). Bei unstreitiger vollständiger Zahlung fehlt für das Kostenfestsetzungsverfahren bereits das Rechtsschutzinteresse (§ 103 Rn 18).

 

Rn 19

Der Grundsatz, wonach jede Rechtsausübung dem aus dem Gebot von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt und daher die Kosten der obsiegenden Partei von dieser so niedrig zu halten sind, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt, gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren. Daher kann dem Festsetzungsantrag im Einzelfall auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (BGH NJW 14, 2285, 2286; Nürnbg JurBüro 20, 486, 487; s § 103 Rn 18). So kann es etwa rechtsmissbräuchlich sein, wenn Streitgenossen unterschiedliche RAe beauftragen, obwohl zwischen ihnen kein Interessenwiderstreit vorliegt (Karlsr NJW 15, 1698, 1699 [OLG Karlsruhe 16.12.2014 - 15 W 77/14]). Kann einer Abgeltungsklausel, die ein im Folgerechtsstreit geschlossener Vergleich enthält kein eindeutiger Inhalt entnommen werden, ist eine Berufung hierauf – ebenso wie bei einem Verzicht s.u. – ausgeschlossen (BAG Rpfleger 15, 670 [BAG 30.06.2015 - 10 AZB 17/15]).

 

Rn 20

Bei unstreitiger Tatsachengrundlage ist auch der Einwand der Verjährung zu berücksichtigen. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch verjährt in drei Jahren, § 195 BGB. Da er aber erst mit Erhebung der Klage bzw Einleitung anderer Verfahren aufschiebend bedingt entsteht, ist diese Frist mit Klageerhebung gehemmt, § 204 BGB. Da die Hemmung (6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung) endet, wenn die Parteien – bspw bei langandauernden Rechtsmittelverfahren – das Kostenfestsetzungsverfahren einvernehmlich ruhend stellen (§ 204 II BGB), sieht § 91 V vor, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht verjährt, bevor die Entscheidung über ihn rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird (BTDrs 19/31119 S 3). Wird das Verfahren mit einer rk Entscheidung abgeschlossen, verjährt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gem § 197 I Nr 3 BGB in 30 Jahren, beginnend (bereits) mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung, § 201 BGB. Ein innerhalb dieser Frist erlassener Kfb setzt – ab seiner Rechtskraft – eine neue 30-jährige Frist in Lauf (BGH NJW 06, 1962; Stuttg NJW-RR 06, 1367; München FamRZ 06, 1559). Der gesetzliche Zinsanspruch aus § 104 I 2 verjährt ebenfalls in drei Jahren (Hamm NJW 19, 3163, 3164 [BGH 02.07.2019 - II ZR 406/17] m Anm Toussaint) Da der Beschluss, mit welchem eine einstweilige Verfügung bzw ein Arrest erlassen wird, keine formelle Rechtskraft entfaltet, gilt insoweit § 197 I Nr 3 BGB nicht (Hambg NJW 16, 167 [OLG Hamburg 04.09.2015 - 8 W 83/15]). Auf die Verjährung der Rechtsanwaltsvergütung kann sich der Kostenschuldner berufen, wenn der Gläubiger seinem Rec...

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