Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht bestritten, ist er entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig und damit beachtlich.

2. Die Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren setzt nicht voraus, dass der gesamte zur Festsetzung beantragte Betrag einschließlich Zinsen bezahlt wurde. Auch unstreitige Teilzahlungen sind von der Festsetzung auszunehmen.

3. Erfüllt der Kostenschuldner im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren nur die Hauptforderung, nicht aber die Zinsforderung, beschränkt sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Zinsausspruch.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 23.10.2019; Aktenzeichen 15 O 312/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 4.6.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1.2.2019 sind von den Antragsgegnern an den Antragsteller Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 243,79 EUR seit dem 24.12.2018 bis zum 11.1.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 440 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Sache hinsichtlich des gestellten Rückfestsetzungsantrags an das Landgericht zur Entscheidung zurückgegeben.

 

Gründe

I. Am 24.12.2018 beantragte der im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht obsiegende Antragsteller die Festsetzung der ihm entstandenen Kosten in Höhe von 374,44 EUR, bezogen auf einen Streitwert von 4.000 EUR.

Der Antragsteller machte mit Anwaltsschreiben vom selben Tag außergerichtlich gegenüber den Antragsgegnern Kosten in Höhe von 612,80 EUR geltend, wobei darin eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 7.200 EUR enthalten war.

Mit Anwaltsschreiben vom 8.1.2019 erklärten die Antragsgegner, dass sie die Kosten aus einem Streitwert von 4.800 EUR wie folgt zahlen werden:

1,3-Geschäftsgebühr: 393,90 EUR

1,3-Verfahrensgebühr: 393,90 EUR

abzügl. Anrechnung -196,95 EUR

1,3 Geschäftsgebühr 393,90 EUR

Pauschale 60,00 EUR

MWSt 198,50 EUR

Gesamt: 1.243,25 EUR

Der Antragsteller antwortete mit Anwaltsschreiben vom 10.1.2019. Dabei legte er für die Geschäftsgebühr einen Streitwert von 6.000 EUR an, für die Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben einen Streitwert von 7.000 EUR und errechnete so Kosten von insgesamt 1.587,51 EUR, zahlbar bis 18.1.2019.

Zugleich korrigierte der Antragsteller mit Antrag vom 10.1.2019 den Festsetzungsantrag gegenüber dem Gericht, ausgehend von einem Streitwert von 4.800 EUR, auf insgesamt 440,74 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.1.2019 wiesen die Antragsgegner die Berechnung vom 10.1.2019 zurück, hielten an ihrer Berechnung der 1.243,25 EUR fest und berücksichtigten darüber hinaus Auslagen für eine EMA-Anfrage und Gerichtsvollzieher-Zustellkosten in Höhe von 28,67 EUR. Der Betrag von 1.243,25 EUR sei bereits überwiesen, es würden nun noch die 28,67 EUR folgen.

Den zuletzt beantragten Betrag von 440,74 EUR setzte das Landgericht mit Beschluss vom 1.2.2019 antragsgemäß gegen die Antragsgegner fest, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.12.2018. Darin enthalten ist eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 393,90 EUR netto.

Der Beschluss wurde den Antragsgegnern am 18.2.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5.3.2019 legten sie gegen den Beschluss Rechtsmittel ein. Sie machten geltend, dass die festgesetzten Gebühren bereits bezahlt worden seien. Diese seien abzusetzen.

Der Antragsteller erklärte, die vom Gericht zuvor mitgeteilte Ansicht, dass die Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen sei, sei zutreffend. Die Zahlung sei nach Stellung des Kostenfestsetzungsantrags erfolgt und habe sich also überschnitten.

Mit Beschluss vom 4.6.2019 half das Landgericht der Erinnerung der Antragsgegner vom 5.3.2019 dahingehend ab, dass der Erstattungsbetrag auf 243,79 EUR nebst Zinsen korrigiert wurde. Da die Geschäftsgebühr in Höhe von 393,90 EUR bezahlt worden sei, sei deren Anrechnung zur Hälfte vorzunehmen, so dass nur eine 0,65-Verfahrensgebühr in Höhe von 196,95 EUR festzusetzen sei.

Der Beschluss ist den Antragsgegnern am 14.6.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.6.2019 (Eingang bei Gericht am selben Tag) haben sie sofortige Beschwerde dagegen eingelegt. Sie machen geltend, dass auch die festgesetzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG bereits bezahlt sei. Es gehe nicht um die Frage, ob eine Geschäftsgebühr anzurechnen sei, sondern es werde der Erfüllungseinwand erhoben, da alle festgesetzten Gebühren vollständig bezahlt worden seien. Für die erfolgte Festsetzung bestehe aufgrund der Zahlung kein Rechtsschutzbedürfnis.

Da der festgesetzte Betrag zudem zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt am 19.3.2019 noch einmal bezahlt worden sei, werde Rückfests...

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