Rn 23

Legt der Nebenintervenient Rechtsmittel ein und widerspricht die Hauptpartei nicht, gelten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten des Rechtsstreits und sind ausschließlich von der Hauptpartei zu tragen.

Widerspricht die Hauptpartei dagegen dem Rechtsmittel und ist das Rechtsmittel erfolglos oder hat es nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gem § 97 I, II dem Nebenintervenienten und nicht der unterstützenden Partei aufzuerlegen (s Rn 12). Nimmt der Nebenintervenient sein Rechtsmittel zurück, so trägt er die Kosten nach §§ 516 II, 565. Soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, trägt der Gegner die Kosten (§§ 91, 92).

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